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Fördermittel: Förderdarlehen mit Haftungsfreistellung

Fördermittel: Förderdarlehen mit Haftungsfreistellung

Ihre Bank kann sich das Risiko mit einem Förderinstitut teilen

In manchen Fällen der Finanzierung möchte eine Bank Ihr Vorhaben gerne begleiten, möchte jedoch das Ausfallrisiko begrenzen und nur einen Teil des Risikos übernehmen. Fehlt dem Unternehmen bzw. den Gesellschaftern die Möglichkeit zur Besicherung, kann die Haftungsfreistellung genutzt werden.

Die Haftungsfreistellung kann auch genutzt werden, wenn die Gesellschafter noch über ausreichend Sicherheiten verfügen und diese nicht einsetzen wollen. Dies ist bei der Verwendung einer öffentlichen Ausfallbürgschaft nicht möglich. Hier müssen zuerst die Sicherheiten der Gesellschafter verwendet werden.

 

Definition einer Haftungsfreistellung

Haftungsfreistellung bedeutet, dass die Hausbank des Antragstellers in Höhe des im jeweiligen Förderprogramm haftungsfreigestellten Darlehensanteils von ihrem Risiko freigestellt ist. Der Darlehensnehmer (Antragsteller ist das Unternehmen oder der bzw. die Gesellschafter) bleibt jedoch in vollem Umfang in seiner Rückzahlungsverpflichtung.

Als Existenzgründer besteht häufig ein Problem ausreichender Sicherheiten bei der Kreditvergabe. In diesem Fall werden zinsgünstige Kredite zusammen mit einer Haftungsfreistellung für 40 bis 100 Prozent der Kreditsumme vergeben. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt auch bei Nachrangdarlehen. Die Regel ist eine Haftungsfreistellung zwischen 40 und 70 Prozent der jeweiligen Darlehenssumme.

Diese Förderdarlehen haben eine integrierte Ausfallbürgschaft für die abwickelnde Bank; die Förderbank refinanziert die Hausbank und bestimmt die Konditionen der Finanzierung. Sofern ein Vorhaben scheitert, verwertet die Hausbank die Sicherheiten, die zur Absicherung der Darlehen hereingenommen wurden. Sollte ein Teilbetrag des Darlehens nach der Sicherheitenverwertung nicht zurückgezahlt werden können, teilen sich Hausbank und die Förderbank diesen „Ausfallbetrag" im Verhältnis der vereinbarten Haftungsfreistellung.

Durch die Haftungsfreistellung reduziert sich das Ausfallrisiko der Hausbank, so dass diese bei nicht ausreichenden Sicherheiten eher bereit sein sollte, ein entsprechendes Risiko für die Kreditgewährung zu übernehmen.

Damit wird den Hausbanken die Entscheidung zur Vergabe von Förderkrediten an Unternehmen mit schwachen Sicherheiten wesentlich erleichtert. Dieses Angebot hilft gerade kleinen und mittleren Wachstumsunternehmen sowie Existenzgründern, ihre Vorhaben zu finanzieren.

Seit Juli 2007 bietet die KfW bei ihrem Unternehmerkredit eine 50-prozentige Haftungsfreistellung  für alle Mittelständler und Freiberufler an, die seit mindestens zwei Jahren am Markt tätig sind. Damit können alle betrieblichen Investitionen finanziert werden wie Grundstücke und Gebäude, Bau- und Umbaumaßnahmen, Maschinen, Anlagen oder Büroausstattung. Die Bank oder Sparkasse, die den Unternehmerkredit an das mittelständische Unternehmen ausreicht, kann sich so das Kreditausfallrisiko in gleicher Höhe mit der jeweiligen Förderbank teilen.

Mittelständlern, die die Haftungsfreistellung beantragen, entstehen keine zusätzlichen Kosten, Hausbank und Förderbank teilen sich die im Zinssatz enthaltene Risikomarge. Die Zinsen bei Förderdarlehen mit Haftungsfreistellung werden individuell vereinbart, das heißt in Abhängigkeit von der Bonität des Mittelständlers und der Werthaltigkeit der von ihm gestellten Sicherheiten.

 

Absicherung einer Haftungsfreistellung

Bei einem Gesamtrisiko bis 250.000 Euro erfolgt i.d.R. keine Besicherung der Haftungsfreistellung gegenüber dem Förderinstitut. Die Mittel werden allein durch Nachranghaftung sämtlicher Sicherheiten der Hausbank vergeben.

Bei Haftungsfreistellung von mehr als 250.000 Euro können zusätzliche Sicherheiten verlangt und bewertet werden. Hier liegt der Fördervorteil in der Bewertung der Sicherheiten oder bei sogenannten „Klumpenproblemen“ in der Begleitung der Hausbank, der das Einzelrisiko ohne Risikopartner zu groß ist.

 

Funktion der Haftungsfreistellung

Mit der Absicherung der Hausbank durch das Förderinstitut reduziert sich die Primärhaftung der Hausbank. Somit fällt der Darlehensteil ausserhalb der Primärhaftung auch aus der Eigenkapitalunterlegung nach Basel II heraus.

 

Konditionen (Kosten der Haftungsfreistellung)

Es gibt zwei Varianten der Haftungsfreistellung hinsichtlich der Zusatzkosten. Bei der Margenteilung ändern sich die Kosten für das Unternehmen nicht. Das Förderinstitut erhält für den übernommenen Risikoanteil den Anteil an der kalkulierten Marge des Förderdarlehens. Bei Festzinsdarlehen ist das zusätzliche Risiko noch nicht kalkuliert und wird durch Aufschläge bis zu 1,5 Prozent auf den laufenden Zins entlohnt.

Bei den meisten Förderdarlehen mit der Möglichkeit der Haftungfreistellung, wird diese zwischen der Bank und dem Förderinstitut vereinbart (oder nicht). Das Unternehmen zahlt nach der Festlegung der Preisstufe (Risikostufe) immer den gleichen Zins, egal, ob es zur Risikoteilung zwischen der Bank und dem Förderinstitut kommt oder nicht (Margenteilung).

 

Schadensfall

Der Ausfall des Förderdarlehens mit Haftungsfreistellung wird durch die Hausbank angezeigt. Es besteht jedoch für das Unternehmen die Möglichkeit mit dem Förderinstitut im Vorfeld eine Stundung der Tilgung zu vereinbaren. Diese Stundung kann bis zu einem Jahr erfolgen. Die Tilgung wird danach auf die restlichen Tilgungsraten verteilt und eingezogen. Ist das Unternehmen nicht in der Lage die Zinsen zu zahlen, muss hierüber eine Vereinbarung zwischen dem Förderinstitut und der Hausbank getroffen werden.

Es besteht die Möglichkeit ein Rückzahlungsdarlehen (Streckungsdarlehen) zu erhalten. Dieses wird nur in besonderen Ausnahmen vergeben.

 

Weitere Hinweise

Förderdarlehen mit Haftungsfreistellung gehören zu den rückzahlbaren und zu besichernden Fördermitteln. Hierzu zählen auch Förderdarlehen und Sicherheitenersatz (öffentliche Bürgschaften).

 

Weiterführende Links

  • Förderdarlehen
  • Sicherheitenersatz 
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